WFV-Bayern Info Januar 2012

 

1. Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffschäumen 

2. Feuerschutzabschlüsse aus Textil

3. Planung und Einbau von CO2-Feuerlöschanlagen

 


1. Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffschäumen

Mit Überarbeitung der VdS Mustervorschriften für die Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, VdS 2049, wurden die Sicherheitsvorschriften zum Brand- und Explosionsschutz in Betrieben. Die Polyurethan-Weichschäume und Polystyrol- sowie Polyurethan-Hartschäume hergestellt oder verarbeitet werden aktualisiert. Nachfolgend einige Auszüge.

Automatische Feuerlöschanlagen

Bei Anlagen zur Herstellung von Polyurethanschäumen sind die Bereiche um Mischköpfe und Aufschäumungsstrecken durch stationäre Feuerlöschanlagen zu schützen.

Silos sind in Anhängigkeit von den gelagerten Stoffen mit einer geeigneten Feuerlöschanlage oder –einrichtung, z.B. Schaum-Löschanlage, zu schützen.

Organisatorische Sicherheitsvorkehrungen

Im Rahmen eines ganzheitlichen Brandschutzkonzeptes können organisatorische Schutzmaßnahmen andere vorbeugende Maßnahmen wirksam ergänzen.

Lagerung brennbarer Stoffe

Brennbare Stoffe dürfen in Produktionsräumen höchstens in der für den Fortgang der Arbeit benötigten Menge, jedoch nicht mehr als der Tagesbedarf, aufbewahrt werden.

Heizung

Produktions- und Lagerräume dürfen nut mit Wasserdampf, Warmwasser oder Luft beheizt werden, die durch Wasserdampf oder Warmwasser erwärmt ist und deren Temperatur beim Eintritt in die Räume höchstens 120°C nicht übersteigen kann.

Zulässig sind auch öl- oder gasbeheizte Warmlufterzeuger, die nach dem Wärmeaustauschprinzip arbeiten, wenn die in den Raum eintretende Warmluft eine Temperatur von 120°C nicht übersteigen kann.

Abfälle und Werkstoffreste

Brennbare Abfälle und Werkstoffreste sind in nichtbrennbaren Behältern oder Sicherheitsabfallbehältern aufzubewahren und mindestens täglich bei Schluss der Arbeit oder bei Schichtwechsel aus Arbeitsräumen zu entfernen. Sie sind mit sicherem Abstand zu Gebäuden im Freien oder in feuerbeständig abgetrennten Räumen zu lagern.

Staub ist regelmäßig von Anlagen und Arbeitsräumen zu entfernen, damit sich keine gefährlichen Ablagerung bilden kann.

Gefahrstoffe

Tankanlagen für flüssige oder gasförmige brennbare Rohstoffe sind in einem eigenen Brandabschnitt unterzubringen und so zu errichten, dass ihr Inhalt nicht in die Verschäumungsanlage fließen kann.

Für die Aufbewahrung brennbarer Betriebsstoffe sind Gefahrstofflagerschränke zu verwenden. Sie können auch in feuerbeständig abgetrennten Räumen aufbewahrt werden.

Können brennbare Gase als Treibmittel aus Rohstoffen ausdiffundieren bzw. werden sie verfahrensbedingt eingesetzt, müssen Räume zur Rohstofflagerung sowie Schaumstoffproduktion und –lagerung so belüftet werden, dass sich zündbare Treibmittel-Luftgemische nicht bilden können. In Räumen, in denen eine Abgabe dieser Gase von Rohstoffen, Schaumstoff-Halbzeugen oder Fertigteilen erfolgen kann, muss die Bildung gefährlicher Treibmittel-Luftgemische dicht über dem Fußboden, insbesondere in dessen Vertiefungen (z.B. Maschinengruben, Abwasserrinnen, Heizungskanäle), überwacht werden. Ablufttechnische Anlagen und Filteranlagen sind in die Überwachung einzubeziehen.

Insbesondere bei der spanenden Nachbearbeitung, z.B. Sägen, Fräsen, kann Staub in gefahrdrohender Menge anfallen. Diese Bereiche sind mit Absauganlagen auszustatten. Dabei sind Explosionsgefahren in Absaug-, Filter- und Siloanlagen gemäß ATEX zu identifizieren und zu dokumentieren. Geeignete Schutzmaßnahmen sind individuell festzulegen. Als geeignete Schutzmaßnahmen haben sich Funkenlöschanlagen, für die Absauganlagen sowie Schaum-Löschanlagen für nachgeschaltete Silos bewährt.

Selbstentzündung

Bei der Herstellung von PUR-Schäumen können sich Schäume auf Grund von Prozessstörungen, z.B. fehlerhafter Gemengeformung, in Verbindung mit exothermen Reaktion der Rohstoffe selbst entzünden. Diese Gefahren sind durch die moderne Prozessleittechnik weitestgehend minimiert.

Prozesssteuerung und Schaltschränke

Produktionswichtige Einrichtungen zur Prozesssteuerung und Schaltschränke müssen zur Brandfrüherkennung mit einer geeigneten Brandmeldeanlage überwacht und ggf. in Abhängigkeit vom Schadenspotential mit einer automatischen Feuerlöschanlage, z.B. Gas-Löschanlage, geschützt werden.

Mechanische Bearbeitung

Schleifeinrichtungen für Schneidewerkzeuge sind außerhalb der Produktions- und Lagerbereiche aufzustellen und regelmäßig, mindestens einmal täglich, so zu reinigen, dass eine Brandgefahr weitestgehend ausgeschlossen ist.

Thermische Bearbeitung

Zum Schneiden von PS-Schäumen werden Heißdrähte eingesetzt. Bei Drahtbruch oder bei einer Unterbrechung des Schneidvorgangs können im Material stehen bleibende Heißdrähte die Schäume entzünden. Für den Schneidbereich müssen deshalb geeignete Schutzmaßnahen ergriffen werden. Dazu gehören die Überwachung auf Drahtbruch und Abschaltung der elektrischen Stromversorgung des Heißdrahtes bei einer Unterbrechung des Schneidvorgangs sowie die Überwachung mit Flammenmeldern.

Trocknungsschränke und andere Trocknungsanlagen

Trockenschränke und andere Trocknungsanlagen sind in einen durch automatische Feuerlöschanlagen bestehenden Raumschutz mit einzubeziehen oder mit einer automatischen Feuerlöschanlage zu schützen.

Aufbereitung von Produktionsabfällen und Recyclingmaterialien

Beim Einsatz von nicht sortenreinen Produktionsabfällen oder Recyclingmaterialien, z.B. von Baustellen, sind bei der Aufbereitung geeignete Abscheider für Fremdmaterialien, z.B. Metallabscheider, Schwergutabscheider, der Zerkleinerung vorzuschalten.

Technische und elektrische Betriebsräume

Technische und elektrische Räume sind – sofern sie nicht jeweils in einem eigenständigen Brandabschnitt untergebracht sind – feuerbeständig von angrenzenden Betriebsbereichen abzutrennen, um eine Brandübertragung in diese Räume hinein oder aus diesen Räumen heraus zu verhindern.

Technische und elektrische Betriebsräume mit Anlagen zur Erzeugung oder Verteilung von Energie, Z.B. Strom, Warmwasser, Dampf, Thermoöl, Druckluft und Hydraulik, sind durch Brandmeldeanlagen zu überwachen, um im Sinne der Schadensverhütung und Schadensbegrenzung eine frühzeitige Branddetektion sicherzustellen. Im Einzelfall kann in Abhängigkeit des Schadenspotentials eine automatische Feuerlöschanlage erforderlich werden. 

 

2. Feuerschutzabschlüsse aus Textil

Die Fa. Stöbich hat den ersten textilen und isolierenden Feuerschutzabschluss mit erfolgreicher Prüfung entwickelt, der ohne  zusätzlichen Sprinklerschutz eingesetzt werden kann. Der im Betriebszustand nur 20 mm dicke Vorhang benötigt keine Wasserkühlung und erreicht trotzdem den nach DIN EN 13501-2 klassifizierten Isolationsgrad EI30/EI60 (T30/T60). Das platzsparende nach DIN EN 1634-1 geprüfte System bietetArchitekten neue Gestaltungsfreiheiten.

Hinweis: Diese Prüfung allein ersetzt keine bauaufsichtliche Zulassung. Sollte dieser Abschluss als Alternative zu baurechtlich geforderten Abschlüssen eingesetzt werden, ist eine Zulassung im Einzelfall erforderlich.

3. Planung und Einbau von CO2-Feuerlöschanlagen

 

Mit Überarbeitung der VdS-Richtlinie 2093 CO2-Feuerlöschanlagen sind erstmals auch verstärkt die Anforderungen an den Personenschutz eingeflossen und ergänzen damit auch die bisherigen Berufsgenossenschaftlichen Regelungen (z.B. BGR 134, BGG 920). Nachfolgend einige Auszüge:

 

Personenschutz

 

In personenbesetzten, gefährdeten Bereichen müssen Alarmierungseinrichtungen und Verzögerungseinrichtungen mit ausreichender Zeitverzögerung vorgesehen werden, die ein Verlassen des Schutzbereiches ohne unangemessene hast zulassen. Das Schließen der Türen vor Freigabe des Löschmittels ist auch zur Sicherstellung des Löscherfolges notwendig.

 

Werden Arbeiten im Schutzbereich von CO2-Feuerlöschanlagen ausgeführt, die nach den BG-Sicherheitsregeln für CO2-Feuerlöschanlagen ein Außerbetriebsetzen der Anlage erfordern, ist z. B. durch das Betätigen einer Blockiereinrichtung sicherzustellen, dass ein Auslösen der CO2-Feuerlöschanlage nicht möglich ist.

 

Der Betreiber ist verantwortlich für das Gesamtkonzept inklusive Gefährdungsbeurteilung sowie die Festlegung aller Maßnahmen bzgl. des Schutzes von Personen.

 

  • Der Austritt von CO2 aus dem Löschbereich aufgrund von Undichtigkeiten, nicht verschließbaren Öffnungen, nicht abstellbaren Be- und Entlüftungen und den Druckentlastungsöffnungen darf nicht zur Gefährdung von Personen in benachbarten Bereichen und der Umgebung führen. Hierbei sind auch die Festlegung von Sammelplätzen und eine potenzielle Ausbreitung des Löschgases innerhalb und außerhalb des Werksgeländes zu  berücksichtigen.

  • Es ist ein Konzept für das Lüften des Löschbereiches (und ggf. der Umgebung) nach der Flutung zu erstellen. Dabei muss sichergestellt sein, dass Personen in benachbarten Bereichen und der Umgebung nicht gefährdet werden.

  • Die Zuständigkeiten für das Lüften des Löschbereiches und die anschließende Freigabe (ggf. nach CO2-Konzentrationsmessung) sind festzulegen.

  • Es sind Vorrichtungen zum Lüften der Bereiche vorzusehen. Es muss sichergestellt sein,  dass – sofern vor Ort keine geeigneten Einrichtungen vorhanden sind – diese aber nach Auslösung der Löschanlage zur Verfügung stehen (z.B. durch die Feuerwehr – vorherige Absprache erforderlich).

  • Die Meldung über die Auslösung der CO2-Feuerlöschanlage sollte an eine ständig besetzte Stelle weitergeleitet werden.

  • Es wird empfohlen, die zuständige Feuerwehr über vorhandene CO2-Feuerlöschanlagen zu informieren.

  • Die CO2-Zentrale muss im Brandfall leicht zugänglich und vom Löschbereich rauchdicht abgetrennt sein. Wenn möglich sollte sie keine direkte Verbindung zu einem Löschbereich haben.

  • Das Zusammenwirken der sicherheitstechnischen und gebäudetechnischen Einrichtungen für die ordnungsgemäße und sichere Funktion der Löschanlage ist zu dokumentieren (z.B. Ansteuerung von Türen, Toren, Betriebsmitteln).

  • Es sind weitere Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen. Wenn diese bei einer gründlichen Überprüfung der individuellen Anlagensituation als notwendig ausgewiesen wurden.

  • Ist aufgrund der Vorratsmenge eine besondere Gefährdung in der Umgebung des Löschbereiches nicht auszuschließen, so ist die Ausführung dieser Anlage in der Planungsphase mit dem VdS abzustimmen. In der Regel sollte dies ab einer Vorratsmenge von 20 Tonnen erfolgen. Es ist zu prüfen, ob durch eine Unterteilung des Löschbereiches in zwei oder mehr Löschbereiche (mit entsprechender baulicher Trennung untereinander) die Einsatzmenge verringert werden kann.

 

Der Errichter der  CO2-Feuerlöschanlagen muss den Betreiber über die Inhalte dieses Abschnittes informieren.

 

Bemessung CO2-Vorratsmenge

 

Die CO2-Vorratsmenge muss mindestens so groß sein wie die entsprechend berechnete Einsatzmenge für den Flutungsbereich mit dem größten Löschmittelbedarf zuzüglich folgender Zuschlagsmengen:

 

Raumschutz oder Schutz geschlossener Einrichtungen mit CO2-Hochdruckanlagen: Bei Anlagen mit bis zu 19 Flaschen: 10 % der Summer aus der größten Einsatzmenge, um Füll- und Entnahmetoleranzen sowie Gasreste auszugleichen. Bei Anlagen mit 20 oder mehr Flaschen: 5 % der Summe aus der größten Einsatzmenge.

 

Raumschutz oder Schutz geschlossener Einrichtungen mit CO2-Niederdruckanlagen: 10 % der Summer aus der größten Einsatzmenge, um Füll- und Entnahmetoleranzen sowie Gasreste auszugleichen.

 

Die CO2-Vorratsmenge ist jederzeit bereitzuhalten. Abgänge zu anderen Verbrauchern sind nicht zulässig.

 

 

Bemessung CO2-Reservemenge

 

In nachstehenden Fällen ist zusätzlich zu der CO2-Vorratsmenge eine mindestens gleich große Reservemenge, die an die CO2-Anlage angeschlossen ist, vorzuhalten. Die CO2-Reservemenge ist jederzeit bereitzuhalten. Abgänge zu andern Verbrauchern sind nicht zulässig.

 

Bei mehr als 5 an die Anlage angeschlossenen Flutungsberiechen ist eine 100 % Reserve, bei mehr als 30 Flutungsberiechen eine 20 % Reserve vorzusehen.

 

Bei Vorhandensein brennbarer Flüssigkeiten, die in ihrer ganzen Masse (also nicht nur an der Oberfläche) erhitzt werden und aus betrieblichen Gründen auf dieser Temperatur gehalten werden (z.B. Ölbäder in Härtereien, Bitumentränkwannen).

 

Wenn wegen der geographischen Lage der CO2-Anlage oder aus anderen Gründen die Wiederbeschaffung der erforderlichen CO2-Vorratsmenge innerhalb von 36 Stunden nicht sicherzustellen ist.

 

Maßnahmen zur Vermeidung von Fehlauslösungen

 

Branderkennungselemente, die auf Wärme ansprechen, sind so anzuordnen, dass sie vor direkter Sonneneinstrahlung geschützt sind. Es sind alle Betriebseinrichtungen zu berücksichtigen, von denen Wärmestrahlung, Heißluft oder heiße Dämpfe ausgehen oder ausgehen können.

 

Rauchmelder sind in Zwei-Gruppen- oder Zwei-Melder-Abhängigkeit zu schalten.

 

In niedrigen Räumen mit starker Luftbewegung sind Rauchmelder zusätzlich, z.B. durch das Anbringen von besonders, für diesen Zweck anerkannten Abschirmblechen, zu schützen.

 

Es ist darauf zu achten, dass die Rauchmelder nicht im Bereich von Arbeitsplätzen und Betriebseinrichtungen angeordnet werden, wo Aerosol-Konzentrationen auftreten können, die zum Ansprechen der Rauchmelder führen.

 

Neben der automatischen Auslösung muss eine Handauslösung der CO2-Feuerlöschanlagen möglich sein.

 

Betriebsmittelabschaltung

 

Wenn es nutzungsbedingt möglich ist, muss das Ansprechen des ersten Branderkennungselements bzw. die Betätigung der manuellen Auslöseeinrichtung zur Abschaltung

Der Be- und Entlüftungsanlage führen.  Ebenso  müssen, soweit erforderlich, Betriebsmittel abgeschaltet werden.

 

Bei CO2-Feuerlöschanlagen müssen Funktionsprüfungen jederzeit möglich sein. Könne Betriebsmittel, die von der Feuerlöschanlage angesteuert werden, aus betrieblichen Gründen während der Arbeitszeit nicht abgeschaltet werden kann, müssen Feuerlöschanlagen mit einem Bedienelement (vorzugsweise Schlüsselschalter) versehen werden, mit dem die automatische Abschaltung der Betriebsmittel, z.B. EDVA oder Lüftungsanlagen, außer Funktion gesetzt werden kann. Dieser Betriebszustand muss mit einer am Bedienelement angeordneten , separaten optischen Anzeige sowie an einer ständig besetzten Stelle eindeutig angezeigt werden. Die Abschaltung darf nur von dazu berechtigten Personen möglich sein.

 

Die Wiedereinschaltung der Be- und Entlüftung sowie ggf. abgeschalteter Betriebsmittel darf nur durch dazu berechtigte Personen erfolgen.

 

Löschverzögerungstaster (CO2-Stopptaster)

 

Wird in besonderen Fällen der Anschluss eines CO2-Stopptasters vorgesehen, mit dem ein eingeleiteter Auslösevorgang unterbrochen werden kann, so müssen die nachstehend aufgeführten Bedingungen erfüllt werden:

  • Der Stopptaster darf nur während der Vorwarndauer für die Dauer seiner Betätigung wirksam sein.

  • Die Betätigung des CO2-Stopptasters muss angezeigt werden. Die Anzeige muss bis zur manuellen Rückstellung erhalten bleiben.

  • Nach dem Freigeben des CO2-Stopptasters muss die Flutung sofort einsetzen, jedoch muss sichergestellt sein, dass die für die Anlage festgesetzte Vorwarndauer eingehalten wird.

  • Der Löschalarm muss während der Betätigung des CO2-Stopptasters erhalten bleiben.

  • - Störungen in den elektrischen Zuleitungen zum CO2-Stopptaster oder in den elektrischen Zuleitungen zu den für die Stoppfunktion notwendigen Stellgliedern müssen zur Blockierung der CO2-Stopptaster führen.

 

Schleichgassicherung

 

Pneumatisch gesteuerte CO2-Feuerlöschanlagen mit Personengefährdung (d.h. mit mehr als 5 Vol% CO2 im Arbeits- und Verkehrsbereich) sind so zu konzipieren, dass Schleichgas aufgrund von Leckagen in Steuerventilen nicht zu einer vorzeitigen Auslösung bzw. einer Auslösung ohne Voralarm führen kann.

 

 

Schutz von Lackieranlagen

 

Bei Lackieranlagen ist das Plenum (freier Raum nach oben) mit zu schützen (Branderkennung und –löschung) und in die Löschmittelmengenbemessung mit einzubeziehen.

 

Der Trockenkanal ist in den Schutz mit einzubeziehen, ein Teilschutz des Trockenkanals ist nicht zulässig.

Zu- und Abluftkanäle sind bis zur Brandschutz- oder Luftklappe mit zu schützen.

 

Abdunstzonen sind mit zu schützen.

 

Kühlzonen können vom Schutz ausgenommen werden. In diesem Fall ist die Öffnungsfläche zum Trockenkanal hin bei der Mengenberechnung zu berücksichtigen.

 

Auf den Schutz des Plenums kann – nach Abstimmung mit dem VdS im Planungsstadium - verzichtet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind;

  • Die Luftführung erfolgt vom Plenum aus nach unten in den Lackierbereich

  • Die verwendeten Filtermatten sind mindestens selbstlöschend

  • Im Plenum sind keine Brandlasten vorhanden (Beleuchtung ist zulässig)

  • Das Plenum ist in jedem Fall in die Mengenbemessung mit einzubeziehen.

 

 

Abnahme und wiederkehrende Prüfungen

 

Der Errichter muss möglichst vor Montagebeginn der für die Abnahme zuständigen Stelle folgende technischen Informationen über die Anlage vorlegen:

  • Name des  Eigentümers und Ort des geschützten Risikos

  • Bauart und Nutzung der zu schützenden Bereiche

  • Raum- oder Einrichtungsschutz

  • Mögliche Gefährdung der Nachbarschaft oder Gefahren aus der Nachbarschaft

  • Typ, Anordnung, Ausrichtung, Flächen- und Leistungscharakteristiken der Düsen

  • Typ und Anordnung der Branderkennungseinrichtungen, Auslöse- und Notauslöseeinrichtung

  • Berechnung der erforderlichen CO2-Bevorratungsmenge

  • Druckverlustberechnungen

  • Aufstellungsort und Größe des CO2-Vorrats- und CO2-Reservebehälters

  • Andere Informationen, die für die Beurteilung der CO2-Feuerlöschanlagen   notwendig sind, z.B. Bescheinigung der Druck- und „Ausblasprüfung“.

 

 

Flutungstest

 

Es kann auf einen Vollflutungstest bei Raumschutzanlagen verzichtet werden, wenn auf andere Art und Weise, z.B. Teilflutung, nachgewiesen werden kann, dass die CO2-Feuerlöschanlage bestimmungsgemäß funktioniert.

 

Werden mit einer CO2-Feuerlöschanlage mehrere Flutungsbereiche geschützt, muss jeder Raum separat getestet werden.

 

Auch in explosionsgefährdeten Betriebsstätten müssen Probeflutungen von CO2-Feuerlöschanlagendurchgeführt werden. Dabei ist vor der Probeflutung zu prüfen, ob die CO2-Feuerlöschanlage vorschriftsmäßig geerdet ist und im Flutungsbereich kein explosionsfähiges Gemisch – Prüfung des Dampf-Luft-Gemisches – vorliegt. Abweichungen von dieser Regelung sind unter Angabe der Gründe im Installationstest zu vermerken. Vor der Probeflutung ist der Raum vom Betreiber frei zu geben.

 

 

Überwachung

 

In folgenden Fällen muss die Betriebsbereitschaft von CO2-Feuerlöschanlagen selbsttätig überwacht werden:

 

  • Niederdruckanlagen

  • Hochdruckanlagen

  • - bei Personengefährdung mit mehr als 250 kg Bevorratungsmenge (exklusive Bevorratungsmenge)

  • - ohne Personengefährdung mit mehr als 500 kg (exklusive Reservemenge).

 

 

Anzeige von Störungen und Blockierungen

 

Störungen an der CO2-Feuerlöschanlage sowie Blockiermeldungen der CO2-Feuerlöschanlage sind getrennt voneinander optisch und akustisch an einer ständig besetzten Stelle des Betriebs anzuzeigen. Das akustische Signal muss abschaltbar sein; die optische Anzeige darf dagegen erst nach Beseitigung der Störung erlöschen. Ist keine ständig besetzte im Betrieb, so ist die Störungsmeldung automatisch an Mitarbeiter des Betriebs weiterzuleiten.

 

Störungsmeldungen vorgenannter Überwachungseinrichtungen müssen getrennt von Störungsmeldungen anderer Überwachungs-, Brandmelde- und Steuereinrichtungen erfolgen.

 

Ereignismeldungen von Störmeldern sind getrennt von den Störungen ihrer Übertragungstechnik wie Drahtbruch, Kurzschluss, Stromversorgung anzuzeigen.

 

Solange von der CO2-Feuerlöschanlage die Brandmeldung ansteht, dürfen an der Überwachungszentrale oder im Überwachungseinschub der Brandmeldezentrale keine Störungsmeldungen der CO2-Feuerlöschanlage angezeigt werden.